Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 34
Mietzuschuss

(1) Trägern gemäß § 25 Absatz 1, denen nicht das Eigentum am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll ein Mietzuschuss geleistet werden, soweit eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung dem nicht entgegensteht. Von diesem Mietzuschuss sind ein Betrag von 3 059,60 Euro für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der zugrundliegende Finanzierungsanteil des Trägers (Trägeranteil) nach § 36 Absatz 2 abzuziehen, soweit der Mietzuschuss diese Summe übersteigt. Für den Betrag gemäß Satz 2 gilt § 37 entsprechend. Wenn das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand, soll der Mietzuschuss auf Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. Für Mietverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten.

(2) Abweichend davon kann durch das Jugendamt, wenn nach dem 18. Oktober 2007 im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ oder den Folgeprogrammen neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.