Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 38
Landeszuschüsse für Kindertageseinrichtungen

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 25 Absatz 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.

(2) Der Landeszuschuss beträgt im Fall des

1. § 36 Absatz 2 Nummer 1: 40,3 Prozent,

2. § 36 Absatz 2 Nummer 2: 40,0 Prozent,

3. § 36 Absatz 2 Nummer 3: 42,3 Prozent und

4. § 36 Absatz 2 Nummer 4: 40,2 Prozent.

(3) Die Prozentsätze gemäß Absatz 2 erhöhen sich um 19,01 Prozentpunkte für nach Absatz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren zum Ausgleich des aufgrund der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung.

(4) Das Land gewährt dem Jugendamt für Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 die den §§ 34 und 35 entsprechenden anteiligen Zuschüsse zu den Mietzuschüssen und den Zuschüssen für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergartengruppen. § 38 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von den Landeszuschüssen an das Jugendamt werden 3 Prozent der Summe aller Beträge abgezogen, die im Jugendamtsbezirk zur Finanzierung der Kindpauschalen, Mietzuschüsse, eingruppigen Einrichtungen und Waldkindergartengruppen in allen Einrichtungen kommunaler Trägerschaft nach diesem Gesetz geleistet werden müssen.

(6) Kommt das Jugendamt seinen Verpflichtungen aus § 33 Absatz 5, § 39 Absatz 3, § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2, 3 und 4, § 47 Absatz 3 oder § 48 Absatz 3 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Land die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.