Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

39 / 55

§ 39
Verwendungsnachweis

(1) Die im Rahmen dieses Gesetzes gezahlten Mittel einschließlich des sich aus § 36 Absatz 2 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 31. März des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst

1. die Erträge einschließlich des Trägeranteils,

2. die Zuführung von anderen Einrichtungen,

3. die Zuführung aus Rücklagen,

4. die Aufwendungen, unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten, Verwaltungskosten in Höhe von maximal 3 Prozent der Gesamtjahres-Basisförderung und sonstige Aufwendungen,

5. die Zuführung an andere Einrichtungen,

6. die Zuführung zu Rücklagen,

7. die Höhe der Rücklagen,

8. den Einsatz des Landeszuschusses für plusKITAs und für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach § 44,

9. den Einsatz der Zuschüsse nach § 46 Absatz 1 bis 3 für Praktikumsplätze von Auszubildenden, differenziert nach piA1-, piA2/3- und BP-Zuschuss,

10. den Einsatz des Zuschusses für Fachberatung für Kindertageseinrichtungen gemäß § 47 und gegebenenfalls seine Weiterleitung und

11. den Einsatz des Zuschusses zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten, differenziert nach den Einsatzarten und gegebenenfalls der Kombination von Einsatzarten im Sinne des § 48 Absatz 1.

In den Fällen von Satz 3 Nummer 3, 6 und 7 ist bei Trägern, die zugleich Eigentümer der Einrichtung oder diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, nach Art der Rücklage zu differenzieren.

(2) Der Träger weist dem Jugendamt den Einsatz des Personals nach Art der Pauschale nach. Die dem Verwendungsnachweis zugrundeliegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt und verpflichtet.

(3) Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach § 36 Absatz 4 Satz 1 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis bis zum Ende des auf die Feststellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 38 Absatz 2 ergebenden prozentualen Anteil des zurückgeforderten Betrages.

(4) Kommt der Träger seinen Verpflichtungen aus § 33 Absatz 1 Satz 4 oder aus § 39 Absatz 1 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt der Träger seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.

(5) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.