Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

40 / 55

§ 40
Rücklagen

(1) In einem Kindergartenjahr nicht verausgabte Mittel sind einschließlich des Trägeranteils gemäß § 36 Absatz 2 einer Betriebskostenrücklage und bei Trägern, die Eigentümer oder diesen wirtschaftlich gleichgestellt sind, darüber hinaus einer Investitionsrücklage zuzuführen. Die Rücklagen des Trägers sind nachweislich in den Folgejahren zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz zu nutzen. Sie sind angemessen zu verzinsen. Die Berechnung der zulässigen Rücklagenhöhe erfolgt einrichtungsbezogen, die Verwendung kann trägerbezogen erfolgen.

(2) Die Betriebskostenrücklage darf den Betrag von 10 Prozent der Einnahmen nach §§ 33, 35, 43 Absatz 1 und § 45 auf Grundlage der verbindlichen Mitteilung zum 15. März je Einrichtung des Trägers nicht überschreiten.

(3) Ergänzend zu Absatz 2 darf für die Einrichtung, die im Eigentum des Trägers steht oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, eine Rücklage für Investitionen (Investitionsrücklage) bis zu einer Höhe von 3 000 Euro je Kindpauschale, die mit verbindlicher Mitteilung zum 15. März beantragt wurde, gebildet werden.

(4) Der Bestand der Rücklagen ist jährlich zum Stichtag 31. Juli, differenziert nach Art der Rücklage, nachzuweisen. Beträge, die den zulässigen Höchstbetrag der Rücklagen übersteigen, sind dem Jugendamt in Höhe des prozentualen Anteils nach § 36 Absatz 2 zu erstatten. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 38 Absatz 2 ergebenden prozentualen Anteil des überschießenden Betrages.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.