Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 44
plusKITAs

(1) Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichem Förderbedarf. Sie muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.

(2) Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe,

1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,

2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,

3. auf Grundlage der Beobachtungsergebnisse individuelle Bildungs- und Förderangebote zur gezielten Unterstützung der sprachlichen Bildung zu entwickeln und alltagsintegriert durchzuführen,

4. im Team regelmäßig und mit Unterstützung der Fachkraft nach Absatz 3 die pädagogische Arbeit zu reflektieren und weiterzuentwickeln,

5. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit, -beratung und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,

6. sich über die Pflichten nach § 13 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,

7. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 19 hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen und

8. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen, beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.

(3) Jede plusKITA soll im Team eine sozialpädagogische Fachkraft mit einem Umfang von mindestens einer halben Stelle beschäftigen. Diese Fachkraft verfügt in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Umsetzung alltagsintegrierter Sprachbildung und -förderung. Der Träger stellt sicher, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und regelmäßigen Austausch mit der Fachberatung die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung systematisch sichert und weiterentwickelt. Alle in einer plusKITA tätigen sozialpädagogischen oder weiteren Fachkräfte und, soweit möglich, auch die übrigen pädagogischen Kräfte im Team sollen auf der Basis des Curriculums zur „Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich - Grundlagen für Nordrhein-Westfalen“ fortgebildet sein und sich kontinuierlich weiter qualifizieren.

(4) Sofern Kindertageseinrichtungen in Einzelfällen 5 000 Euro für zusätzliche Sprachförderung erhalten, stellt der Träger sicher, dass eine sozialpädagogische Fachkraft gruppenübergreifend für die Umsetzung der Anforderungen zur „Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich“ besonders durch engen Austausch mit der Fachberatung und regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Sorge trägt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.