Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 45
Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf. Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 100 Millionen Euro landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich

1. zu 75 Prozent aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und

2. zu 25 Prozent aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird.

Der Zuschuss beträgt je Jugendamt mindestens 30 000 Euro. Grundlagen der Berechnung für jeweils fünf Jahre sind

1. für die Anzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den Berichtsmonat März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres und

2. für die Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, die Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 1. März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres.

(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt die Mittel als Zuschüsse in Höhe von mindestens 30 000 Euro an plusKITAs im Sinne des § 44 weiterleitet. Soweit es innerhalb eines Jugendamtsbezirkes zur kontinuierlichen Sicherung der pädagogischen Arbeit bei einzelnen Tageseinrichtungen auf Basis früherer Landeszuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf erforderlich ist, kann in Ausnahmefällen bis einschließlich zum Kindergartenjahr 2024/2025 ein Teil der auf das Jugendamt entfallenden Mittel an Einrichtungen als Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf in Höhe von mindestens 5 000 Euro weitergeleitet werden. Die jeweiligen Tageseinrichtungen müssen als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein. Die Zuschüsse sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel unbefristet, grundsätzlich aber mindestens für fünf Jahre. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch vereinfachten Verwendungsnachweis spätestens zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres vor. § 37 und § 38 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Schulgesetzes NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.