Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 46 (Fn 2)
Landesförderung der Qualifizierung

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes im Sinne der Absätze 2 bis 4 vorgehaltene Qualifizierungsangebot, das im Bezirk des Jugendamtes tatsächlich umgesetzt wird, pauschalierte Zuschüsse auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden Mitteilung.

(2) Das Land gewährt dem Jugendamt Zuschüsse für die Praktikumsplätze von Auszubildenden in Kindertageseinrichtungen. Einen Zuschuss in Höhe von 8 000 Euro jährlich pro belegtem Praktikumsplatz (piA1-Zuschuss) erhält jedes Jugendamt für diejenigen Tageseinrichtungen, die Schülerinnen und Schüler im ersten Jahr ihrer praxisintegrierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher ausbilden. Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass diese Schülerinnen und Schüler in ihrer praxisintegrierten Ausbildung von dem Träger der Kindertageseinrichtung tariflich oder entsprechend vergütet werden. § 38 Absatz 1 Satz 2 und § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gelten entsprechend.

(3) Einen Zuschuss in Höhe von 4 000 Euro jährlich pro belegtem Praktikumsplatz (BP-Zuschuss) erhält jedes Jugendamt für diejenigen Kindertageseinrichtungen, die Praktikumsplätze für das Anerkennungsjahr von Schülerinnen und Schülern im letzten Jahr ihrer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin beziehungsweise zum staatlich anerkannten Erzieher bereitstellen und für jeden Praktikumsplatz von Schülerinnen und Schülern im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Ausbildung (piA2/3-Zuschuss). Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen Zuschuss in Höhe von 2 000 Euro für jede angehende Kindertagespflegeperson, die die Qualifikation nach dem kompetenzorientieren Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB-Zuschuss) absolviert hat. Voraussetzung ist, dass die Mittel zur Finanzierung einer QHB-Qualifizierung eingesetzt werden. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz geleisteten Zuschüsse und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch vereinfachten Verwendungsnachweis spätestens zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres vor.

(5) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen. Das Land unterstützt diese kontinuierliche Qualifizierung des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit einem jährlichen Betrag von insgesamt 15,595 Millionen Euro im Rahmen der Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich im Land Nordrhein-Westfalen nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2. In diesem Rahmen fördert die Oberste Landesjugendbehörde auch die Qualitätsentwicklung und die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Inhalte und Methoden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.