Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 19. April 2020 (Befristung).

 

§ 2
Durch Krankenhäuser zu treffende Maßnahmen

Krankenhäuser haben zu gewährleisten, dass bei Personen, die aus dem Krankenhaus entlassen werden und anschließend in eine vollstationäre Dauer- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung beziehungsweise besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe zurückkehren oder dort neu aufgenommen werden, zum Zeitpunkt der Entlassung eine Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus vorgenommen wird. Durch eine entsprechende Kennzeichnung ist für eine prioritäre Analyse dieser Probe zu sorgen. Sofern Anzeichen für einen Atemwegsinfekt oder eine andere Infektionskrankheit vorliegen, ist die aufnehmende Einrichtung schriftlich darauf hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. April 2020 (GV. NRW. S. 212a).
Außer Kraft getreten am 19. April 2020.