Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 11

Artikel 4 (Fn 5)

(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstigen Aufwendungen für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Professorinnen und Professoren und für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter werden im Haushaltsplan der Hochschule veranschlagt.

(2) Soweit Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Hochschule abgeordnet werden, verpflichten sich die Träger, für diese Personen entsprechend ihren Funktionen bei der Hochschule in ihren Haushaltsplänen entsprechende Planstellen auszuweisen. Die Dauer der Abordnung soll im Einzelfall sechs Jahre nicht überschreiten.

(3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamtinnen und Beamten trägt die Hochschule. Sie erstattet die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Hochschule unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.

(4) Die Beteiligung des Bundes und der Länder an den Lehrkräften für besondere Aufgaben richtet sich nach dem Verhältnis der Soll-Stärke des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1972 S. 392, zuletzt geändert durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8. 2.2006 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn2

Bezeichnung des Abkommens geändert und die Überschriften zu den Art. 1, 3, 5, 10, 11, 12, 15, 16, 18 und 20 gestrichen durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens zur Änderung des Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn3

Artikel 1 zuletzt geändert und Artikel 2 neu gefasst durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8. 2.2006 (GV. NRW. S. 116); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn4

Art. 3 geändert durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn5

Art. 4 (alt Art. 14), 5 (alt Art. 16), 6 (alt Art. 17) und 7 (alt Art. 20) umbenannt und zuletzt geändert durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn6

Artikel 19 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 27. 2. 1995 (GV. NW. S. 164).

Fn7

Art. 8 bis 18 und Art. 20 gestrichen durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens zur Änderung des Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn8

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.