Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 5 (Fn 5)

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für die Hochschule die vorhandenen Gebäude des Polizei-Instituts Hiltrup einschließlich Grund und Boden zur Verfügung. Der Bund und die Länder beteiligen sich an den darüber hinausgehenden Kosten, die dem Land Nordrhein-Westfalen aus der Einrichtung und der Unterhaltung der Hochschule, insbesondere auch aus neuen Baumaßnahmen und Reparaturen entstehen.

(2) Der sich nach der Jahresrechnung der Hochschule für das jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf - einschließlich etwaiger nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die das Land Nordrhein-Westfalen bis zu 5 v. H. über den umlegungsfähigen Finanzbedarf leisten kann - wird von den Trägern gemeinsam aufgebracht.

(3) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden Gebühren erhoben.

(4) Der ungedeckte Finanzbedarf wird vom Bund und von den Ländern gemeinsam getragen. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/-senatoren der Träger. Der auf die Länder entfallende Anteil wird mit zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet; der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu zahlen hat. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1972 S. 392, zuletzt geändert durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8. 2.2006 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn2

Bezeichnung des Abkommens geändert und die Überschriften zu den Art. 1, 3, 5, 10, 11, 12, 15, 16, 18 und 20 gestrichen durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens zur Änderung des Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn3

Artikel 1 zuletzt geändert und Artikel 2 neu gefasst durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8. 2.2006 (GV. NRW. S. 116); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn4

Art. 3 geändert durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn5

Art. 4 (alt Art. 14), 5 (alt Art. 16), 6 (alt Art. 17) und 7 (alt Art. 20) umbenannt und zuletzt geändert durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn6

Artikel 19 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 27. 2. 1995 (GV. NW. S. 164).

Fn7

Art. 8 bis 18 und Art. 20 gestrichen durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens zur Änderung des Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn8

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.