Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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Artikel 2
Die Wasserschutzpolizei-Schule dient der einheitlichen Aus- und Fortbildung der Beamten bei den Wasserschutzpolizeien im Rahmen des jeweiligen Landesrechts. Zu den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen können andere Angehörige des öffentlichen Dienstes der Vertragschließenden zugelassen werden.
Kuratorium
Fn1 | GV. NW. 1975 S. 444 |
s. a. Bek. v. 20. 7. 1993 (GV. NW. S. 491). |
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Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |