Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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Artikel 8
Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober erhoben. Hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der ersten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Den Vertragschließenden wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Länderhaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.
Fn1 | GV. NW. 1975 S. 444 |
s. a. Bek. v. 20. 7. 1993 (GV. NW. S. 491). |
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Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |