Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 9

(1) Der Haushaltsplan der Wasserschutzpolizei-Schule ist ein Teil des Haushaltsplanes der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden sind planmäßige Einnahmen.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg übersendet den Vertragschließenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.

Geltungsdauer

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 444

Fn2

s. a. Bek. v. 20. 7. 1993 (GV. NW. S. 491).

Fn3

Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.