Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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Artikel 10
(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Vertragschließenden.
(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Vertragschließenden gekündigt wird.
(4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die von der Freien und Hansestadt Hamburg für die Wasserschutzpolizei-Schule vor Inkrafttreten dieses Abkommens erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der Kündigung eines Vertragschließenden finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.
Inkrafttreten
Fn1 | GV. NW. 1975 S. 444 |
s. a. Bek. v. 20. 7. 1993 (GV. NW. S. 491). |
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Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |