Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 4

(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.

(2) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.

(4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.

Saarbrücken, den 8. November 1991

Für das Land
Baden-Württemberg
Der Innenminister

Schlee

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister
des Innern

Dr. Stoiber

Für das Land Berlin
Der Regierende
Bürgermeister von Berlin

Diepgen

Für das Land Brandenburg
Das Ministerium
des Innern
Minister des Innern

Ziel

Für die Freie Hansestadt
Bremen
Der Senator für Inneres

Sakuth

Für den Senat der Freien
und Hansestadt Hamburg

Hackmann

Für das Land Hessen
Der Minister
des Innern und für
Europaangelegenheiten

Dr. Günther

Für das Land Mecklen-
burg-Vorpommern
Der Innenminister

Dr. Diederich

Für das Land
Niedersachsen
Für den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten
Niedersächsisches
Innenministerium

Glogowski
Minister

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Namens des
Ministerpräsidenten
Der Innenminister

Dr. Schnoor

Für das Land
Rheinland-Pfalz
In Vertretung
des Ministerpräsidenten

Zuber
Staatsminister des Innern
und für Sport

Für das Saarland
Namens des
Ministerpräsidenten
Minister des Innern

Läpple

Freistaat Sachsen
Der Staatsminister
des Innern

Eggert

Für das Land
Sachsen-Anhalt
Für den
Ministerpräsidenten
des Landes
Sachsen-Anhalt

Der Minister des Innern
des Landes
Sachsen-Anhalt

Perschau

Für das Land
Schleswig-Holstein
Für den
Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Prof. Dr. Bull

Für das Land Thüringen
Der Thüringer
Innenminister

Böck

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 58.

Fn 2

GV. NW. 205.