Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3

Die vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne der §§ 1 und 2 umfassen:

1. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen, der Sicherung der Unfallstelle und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern,

2. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen,

3. Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen,

4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen,

5. Sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 74, geändert durch Bek. v. 27.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 22); 22.6.2004 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 29. Mai 2004.

Fn 2

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 neu gefasst durch Bek. v. 22.6.2004 (GV. NRW. S. 373); in Kraft getreten am 29. Mai 2004.