Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 6)
Bestellung

(1) Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.

(2) Beteiligte Organisationen sind für die Träger der Einrichtungen:

1. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und

3. die Vereinigungen der privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen und Diensten in Nordrhein-Westfalen.

Die Organisation zu 1. bestellt drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder, die Organisationen zu 2. und 3. bestellen jeweils gemeinsam ein Mitglied und zwei stellvertretende Mitglieder.

(2a) Beteiligte Organisationen sind in der Schiedsstelle Eingliederungshilfe für die Träger der Eingliederungshilfe der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und für die Kreise und kreisfreien Städte  der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen. Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bestellen gemeinsam drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen bestellen gemeinsam zwei Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder.

(3) Beteiligte Organisationen sind in der Schiedsstelle Sozialhilfe für die Träger der Sozialhilfe:

1. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland als überörtliche Träger der Sozialhilfe und

2. der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen für die örtlichen Träger der Sozialhilfe.

Die Organisationen zu 1. bestellen gemeinsam drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder, die Organisationen zu 2. gemeinsam zwei Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder.

(4) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich der zuständigen Bezirksregierung gegenüber schriftlich zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(5) Werden bis spätestens 6 Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder benannt oder kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz oder die Stellvertretung nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 80 Abs. 2 Satz 4 SGB XII benannt, bestellt die zuständige Bezirksregierung auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder benennt die Personen für das Losverfahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 264; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. Juni 1994.

Fn 3

§ 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und § 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

Überschrift zuletzt geändert und § 2 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 5

§ 1: Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 6

§ 3: Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Absatz 2 und 3 geändert sowie Absatz 2a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 7

§ 7: Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 8

§ 10: Satz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 9

§ 15: Satz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 10

§ 16: Satz 1 und 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Satz 1 und 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.