Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4 (Fn 2)
Authentifizierung und Beschränkung des Anwenderkreises

(1) Für die Einreichung von Anträgen und Anzeigen ist die Feststellung der Identität der Anzeigenden oder Antragstellenden durch qualifizierte Anmeldung von natürlichen Personen, juristischen Personen oder natürlichen und juristischen Personen als vertretungsberechtigten Gesellschaftern von Personengesellschaften über das Servicekonto.NRW oder das Organisationskonto erforderlich.

(2) Anträge und Anzeigen dürfen ausschließlich durch die Bauherrschaft selbst, eine Vertretung der Bauherrschaft oder durch von ihr bestellte Entwurfsverfassende eingereicht werden. Soweit gemäß der Landesbauordnung 2018 Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden von Entwurfsverfassenden unterschrieben sein müssen, die bauvorlageberechtigt sind, kann ein Antrag oder eine Anzeige über das Bauportal. NRW nur durch oder unter Einbeziehung und Nennung einer oder eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden eingereicht werden. Reicht die Bauherrschaft den Antrag oder die Anzeige unter Nennung einer oder eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden ein, muss die Bauaufsichtsbehörde die oder den Entwurfsverfassenden hierüber informieren.

(3) Die Vertretenden oder Entwurfsverfassenden müssen durch Vollmacht belegen, dass eine Beauftragung durch die Bauherrschaft vorliegt, in ihrem Namen einen Antrag oder eine Anzeige einzureichen. Der zu verwendende Vordruck zum Nachweis der Bevollmächtigung wird auf dem Bauportal. NRW zur Verfügung gestellt. Die Vollmacht ist zu unterschreiben und als Scan auf dem Bauportal. NRW einzureichen. Das Original ist von der oder dem Bevollmächtigten auf Verlangen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. September 2020 (GV. NRW. S. 820); geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.

Fn 2

Überschrift, § 4 Absatz 2 und § 10 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.