Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Tierhaltungsanlagen

(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Tierhaltungsanlagen nach § 1, die vor dem 1. Oktober 2016 fertiggestellt worden sind, sind die Anlagen nach § 2 Absatz 1 bis zum 30. September 2022 durch Sachkundige nach § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. Prüfungen von Anlagen nach § 2 Absatz 1, die innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage von anderen Vorschriften durch Sachkundige im Sinne des § 3 geprüft worden sind, erfüllen die Anforderungen des Satzes 1, wenn hierbei keine Mängel festgestellt oder die festgestellten Mängel nachweislich beseitigt worden sind.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Tierhaltungsanlagen nach § 1, die seit dem 1. Oktober 2016 fertiggestellt worden sind, sind die Anlagen nach § 2 Absatz 1 bis zum 30. September 2024 durch Sachkundige nach § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 819, ber. S. 1030).