Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

2 / 3

§ 2

Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen erfolgt auf der Grundlage der §§ 1439, 1450-1467, 1480-1491 der Kirchenordnung der Europäisch-Festländischen Brüder-Unität in der Fassung vom 1. Juni 1992.

Änderungen der vorgenannten Verfassung sind dem Kultusministerium anzuzeigen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Artikels 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wesentliche Verhältnisse Auskunft zu geben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 220.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 26. Mai 1994.