Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 3

(1) In die gemeinsame Finanzierung werden die Baukosten (einschließlich innerer Aufschließung und Ersteinrichtung, jedoch ohne Grunderwerb und äußere Aufschließung) der folgenden neuen wissenschaftlichen Hochschulen bis zu dem nachfolgenden Kostenaufwand in den einzelnen Ländern einbezogen:

Universität Bochum

1400 Mill. DM

Universität Bremen

600 Mill. DM

Universität Konstanz

500 Mill. DM

Universität Regensburg

800 Mill. DM

Techn. Hochschule Dortmund

800 Mill. DM


4100 Mill. DM

(2) Mehrausgaben über die Vertragssumme (Art. 3 Abs. 1) hinaus trägt das Sitzland. Minderausgaben, die einem Gründerland entstehen, ermäßigen im vollen Umfang den in Art. 4 Abs. 2 genannten Auszahlungsanspruch des betreffenden Gründerlandes. Sie verringern den Finanzierungsbeitrag der Länder nach Maßgabe des in Art. 1 aufgestellten Finanzierungsschlüssels.

(3) Als Minderausgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 gelten auch Investitionszuschüsse des Bundes zu dem in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Investitionsprogramm, falls der Bund seine finanzielle Beteiligung an diesem Abkommen wünscht.

(4) Der Bund kann diesem Abkommen beitreten und sich finanziell beteiligen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1966 S. 307.