Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 4

(1) Von den in Artikel 3 aufgeführten Gesamtkosten hat das Sitzland 25% selbst aufzubringen.

(2) Die weiteren 75% der in Artikel 3 aufgeführten Kosten werden aus dem Fonds finanziert. Im einzelnen sind an die Länder folgende Beträge aus dem Fonds zu zahlen:

Baden-Württemberg

375 Mill. DM

Bayern

600 Mill. DM

Berlin

-

Bremen

450 Mill. DM

Hamburg

-

Hessen

-

Niedersachsen

-

Nordrhein-Westfalen

1650 Mill. DM

Rheinland-Pfalz

-

Saarland

-

Schleswig-Holstein

-


3075 Mill. DM

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1966 S. 307.