Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 5

(1) Die Zuweisung der Mittel aus dem Investitionsfonds erfolgt durch den Verwaltungsrat nach Maßgabe der für das Jahr zur Verfügung stehenden Beträge und nach dem jeweiligen Stand des Baufortschritts.

(2) Der Verwaltungsrat hat spätestens bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Finanzplan aufzustellen, nach dem im nächstfolgenden Rechnungsjahr die Zuschüsse an die einzelnen Länder gezahlt werden sollen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1966 S. 307.