Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 6

Das Abkommen wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Die von den Vertragschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei der Geschäftsstelle des Königsteiner Staatsabkommens hinterlegt. Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.

Bonn, den 4. Juni 1964

Für das Land Baden-Württemberg:

Dr. Müller

Für den Freistaat Bayern:

Eberhard

Für das Land Berlin:

Schütz

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Kaisen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
für den Präsidenten des Senats:

Kramer

Für das Land Hessen:

Lauritzen

Für das Land Niedersachsen:

Diederichs

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Pütz

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Altmaier

Für das Saarland:

Röder

Für das Land Schleswig-Holstein:

Dr. Lemke

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1966 S. 307.