Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 4 (Fn 10)
Technische Anforderungen
(1) Zur Sicherung der Wahlgrundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl dürfen elektronische Wahlen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. Die Konkretisierung des Standes der Technik muss der Bedeutung der Wahl Rechnung tragen, darf aber den finanziellen Aufwand berücksichtigen.
(2) Das elektronische Wahlsystem
muss gewährleisten, dass
1. die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf
verschiedener Serverhardware geführt werden; das Wahlverzeichnis soll auf einem
universitätseigenen Server gespeichert sein,
2. die Wahlserver vor Angriffen aus dem Netz geschützt und nur autorisierte
Zugriffe zugelassen sind,
3. im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines
Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können,
4. das Übertragungsverfahren der Wahldaten vor Ausspäh- und Entschlüsselungsversuchen
geschützt ist,
5. die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung der wählenden
Person, der Gültigkeit ihrer Versicherung sowie zur Registrierung der
Stimmabgabe im Wahlverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische
Wahlurne so ausgestaltet sind, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts
der Wahlentscheidung zur wählenden Person möglich ist,
6. eine Stimme nicht mehrfach abgegeben werden kann,
7. durch das verwendete elektronische Wahlsystem die Stimme der wählenden
Person bei der Stimmeingabe nicht in dem von ihr hierzu verwendeten Computer
gespeichert und der elektronische Stimmzettel auf dem Bildschirm nach Absenden
der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet wird,
8. unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind,
9. die Speicherung der abgegebenen Stimme in der elektronischen Wahlurne nach
einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgt,
10. die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie
persönliche Informationen und IP-Adressen der wahlberechtigten Personen nicht
in einer Weise protokolliert werden, die den Grundsatz der geheimen Wahl
gefährdet, und
11. die Datensätze der elektronischen Wahlurne auch nach der Auszählung solange
gesichert sind, bis die Wahlen unanfechtbar geworden sind.
Die Wahlordnung regelt das Nähere insbesondere zur näheren Spezifikation des
Stands der Technik nach Absatz 1, zu dem autorisierten Zugriff nach Satz 2
Nummer 2, zum Verlustschutz nach Satz 2 Nummer 3, zu dem Schutz des Übertragungsverfahrens
der Wahldaten nach Satz 2 Nummer 4 und zur Ausgestaltung nach Satz 2 Nummer 5.
(3) Die Hochschule und die Studierendenschaft sind berechtigt, zur Durchführung der elektronischen Wahl und zur Feststellung des ausreichenden technischen Sicherheitsstandards externe Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Bedient sich die Hochschule oder die Studierendenschaft bei der Durchführung der Wahl einer externen Dienstleistung, ist diese auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben dieser Verordnung und der Wahlordnung vertraglich zu verpflichten, es sei denn, nach den Geschäftsbedingungen der externen Dienstleistung, die Bestandteil des Vertrages zwischen dieser Dienstleistung und der Hochschule oder der Studierendenschaft werden, ist gesichert, dass die Dienstleistung die rechtlichen Vorgaben dieser Verordnung und der Wahlordnung einhält. Die Wahlordnung regelt das Nähere zur Sicherstellung dieser Vorgaben.
In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
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§ 7 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. |
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Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 1: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 2 und 3 (neu) eingefügt sowie Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 2: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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Überschrift Teil 1 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 9 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Teil 5 mit § 30 außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 2024 (siehe § 32 Satz 2). |
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§ 11: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; umbenannt in § 32 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 4 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
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§ 31 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |