Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14 (Fn 8)
Zulässigkeit von Digitallehre

(1) Der Fachbereichsrat entscheidet, ob und in welchem Umfang Digitallehre stattfinden soll. Der Beschluss nach Satz 1 kann sich

1. auf einzelne oder mehrere Lehrveranstaltungen oder

2. auf ein Digitallehrkonzept des Fachbereichs, welches für einen Studiengang oder für eine Lehreinheit, die als abgegrenzte fachliche Einheit ein Lehrangebot bereitstellt, den Umfang der Digitallehre regelt,

beziehen und befristet werden. Er bedarf der Zustimmung des Studienbeirates.

(2) Wird ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getroffen und wird diesbezüglich die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 erteilt, gilt sie für mindestens einen Zeitraum, welcher der Regelstudienzeit des Studienganges entspricht, dem die Lehrveranstaltung zugehört, es sei denn, der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sieht einen kürzeren Zeitraum vor. In diesem Fall gilt die erteilte Zustimmung für diesen kürzeren Zeitraum. Ist die Lehrveranstaltung mehreren Studiengängen zugehörig, so gilt als Regelstudienzeit im Sinne des Satzes 1 die jeweils kürzeste Regelstudienzeit.

(3) Wird ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getroffen und wird diesbezüglich die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 erteilt, gilt sie für den Geltungszeitraum dieses Konzepts.

(4) Soll die Zulässigkeit von Digitallehre in der Prüfungsordnung geregelt werden, bedarf diese Regelung der Zustimmung des Studienbeirates.

(5) Die Verweigerung der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 4 ist jeweils zu begründen. Der Fachbereichsrat kann eine verweigerte Zustimmung des Studienbeirates nicht durch einen eigenen Beschluss ersetzen.

(6) Der Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 sowie die erteilte Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 werden in geeigneter Weise bekannt gemacht.

(7) Liegt die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 oder des Absatzes 4 erforderliche Zustimmung nicht vor, darf die Lehre nicht als Digitallehre durchgeführt werden.

(8) Für die Digitallehre an der Fernuniversität in Hagen gelten die Zustimmungserfordernisse nach Absatz 1 und 4 nicht.

(9) Soweit künstlerische Lehre in der Art des Klassenprinzips nach § 50 Absatz 2 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes oder an den Musikhochschulen in der Art des Einzelunterrichts stattfindet, ist Digitallehre nur für einen Anteil dieser Lehre zulässig, welcher gemessen an der gesamten Lehre in der Lehrveranstaltung zeitlich unbeachtlich ist. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 bis 7 unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

§ 7 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021.

Fn 3

Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.

Fn 4

§ 1: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 2 und 3 (neu) eingefügt sowie Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.

Fn 5

§ 2: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.

Fn 6

Überschrift Teil 1 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.

Fn 7

§ 9 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.

Fn 8

Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Teil 5 mit § 30 außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 2024 (siehe § 32 Satz 2).

Fn 9

§ 11: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; umbenannt in § 32 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023.

Fn 10

§ 4 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 11

§ 31 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.