Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 29 (Fn 8)
Datenschutz
(1) Werden digitale Lehr- und
Lernformate im Rahmen der Lehre verwendet oder digitale Prüfungen durchgeführt,
so dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zu deren
ordnungsgemäßer Verwendung oder Durchführung erforderlich ist.
(2) Die im Rahmen der
Bestimmungen des Teils 2 oder des Teils 3 zulässigerweise getroffene
Entscheidung, die Lehre digital durchzuführen oder Prüfungen digital
abzunehmen, unterfällt dem Schutzbereich der Lehrfreiheit nach Artikel 5 Absatz
3 des Grundgesetzes. Bei der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung
ist dies zu berücksichtigen.
(3) Die Hochschulen stellen
sicher, dass die bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder der
Durchführung digitaler Prüfungen anfallenden personenbezogenen Daten im
Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der
Datenschutz-Grundverordnung, verarbeitet werden. Soll eine Übertragung
personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen,
sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Artikel 44 bis 50
Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.
(4) Die Studierenden und
betroffenen Beschäftigten sind in präziser, transparenter, verständlicher und
leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck
personenbezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht
werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21
Datenschutz-Grundverordnung ist ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Lernmanagementsysteme, Lehr-
und Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische
Hilfsmittel sind so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den
elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden nur unter den folgenden
Voraussetzungen erfolgen:
1. Die Funktionsfähigkeit der
elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Verwendung
digitaler Lehr- und Lernformate oder der digitalen Prüfung nicht und
währenddessen nur in dem zur Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder,
im Falle digitaler Prüfung, zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der
Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,
2. die Informationssicherheit
der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt
beeinträchtigt,
3. die Vertraulichkeit der auf
der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu
keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und
4. eine vollständige
Deinstallation ist nach der Beendigung der Digitallehre oder der digitalen
Lehr- und Lernformate möglich.
(Teil 5 außer Kraft getreten mit Ablauf des
31. März 2024)
Teil
5
Digitale Gremiensitzungen
In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
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§ 7 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. |
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Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 1: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 2 und 3 (neu) eingefügt sowie Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 2: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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Überschrift Teil 1 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 9 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Teil 5 mit § 30 außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 2024 (siehe § 32 Satz 2). |
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§ 11: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; umbenannt in § 32 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
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§ 4 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
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§ 31 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |