Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Gewerbesteuerausgleichszuweisungen

(1) Eine Gemeinde erhält eine Ausgleichszuweisung nach diesem Gesetz, wenn das maßgebliche Netto-Gewerbesteueraufkommen aus der Gewerbesteuer im ersten bis dritten Quartal des Jahres 2020, ergänzt um das vierte Quartal des Jahres 2019, den Durchschnitt des faktorisierten Netto-Gewerbesteueraufkommens in den ersten bis dritten Quartalen der Jahre 2017 bis 2019, jeweils ergänzt um das vierte Quartal des Vorjahres, unterschreitet. Das maßgebliche Netto-Gewerbesteueraufkommen einer Gemeinde ist das um die Gewerbesteuerumlage bereinigte Gewerbesteueraufkommen im Ist, dividiert durch den für das Jahr 2020 geltenden Hebesatz, multipliziert mit dem für das Jahr 2019 geltenden Hebesatz, soweit das erste bis dritte Quartal des Jahres 2020 in die Berechnung einfließt, ergänzt um das Netto-Gewerbesteueraufkommen des vierten Quartals 2019. Das faktorisierte Netto-Gewerbesteueraufkommen ist der Durchschnitt des in den ersten bis dritten Quartalen der Jahre 2017 bis 2019, jeweils ergänzt um das vierte Quartal des Vorjahres, erzielten Netto-Gewerbesteueraufkommens, erhöht um den Faktor 1,077.

(2) Der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Anteil an der zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse nach § 1 entspricht dem Anteil ihrer Unterschreitung des maßgeblichen Netto-Gewerbesteueraufkommens nach Absatz 1 an der Gesamtsumme der Unterschreitungen aller nach Absatz 1 betroffenen Gemeinden.

(3) Sofern die Gesamtsumme der Unterschreitungen aller nach Absatz 1 betroffenen Gemeinden das Volumen der insgesamt zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse unterschreitet, wird die darüberhinausgehende Ausgleichsmasse an alle Gemeinden verteilt. Der auf die jeweilige Gemeinde entfallende Betrag aus diesem Teil der Ausgleichsmasse entspricht dem Anteil ihres faktorisierten Netto-Gewerbesteueraufkommens in den ersten bis dritten Quartalen im Zeitraum 2017 bis 2019, jeweils ergänzt um das vierte Quartal des Vorjahres, an der Gesamtsumme des faktorisierten Netto-Gewerbesteueraufkommens aller Gemeinden in demselben Zeitraum.

(4) Die Ausgleichszuweisung jeder Gemeinde ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Um ein Über- oder Unterschreiten der Ausgleichsmasse zu verhindern, wird die höchste Ausgleichszuweisung am Ende des Rechengangs um den Saldo aus den Rundungsdifferenzen angepasst.

(5) Die Ausgleichszuweisungen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl im Kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt. Dabei gilt die Hälfte der Ausgleichszahlungen unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt als den Gemeinden im ersten Halbjahr 2020 zugeflossen.