Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Datengrundlage zur Ermittlung der Gewerbesteuerausgleichszuweisungen

Die Berechnung der Ausgleichsleistungen erfolgt auf der Grundlage der von den Gemeinden nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1006) sowie nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 897) an IT. NRW gemeldeten Daten zum Gewerbesteueristaufkommen.