Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5
Berichtspflicht

Die Gemeinden, die Gewerbesteuerausgleichszuweisungen nach diesem Gesetz erhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Bezirksregierung bis spätestens 31. Januar 2021 den Summenwert der Gewerbesteuerstundungen im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu berichten.