Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6 (Fn 2)

(1) Das Landeskriminalamt ist als zentrale Stelle im Sinne des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Polizeiorganisationsgesetzes zuständig für

1. die Koordinierung polizeilicher Finanzermittlungen,

2. die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 3 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Korruptionshinweisen, die unmittelbar beim Landeskriminalamt angezeigt werden, bis die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde oder Staatsanwaltschaft bestimmt ist,

3. die Sammlung, Auswertung und Steuerung von Informationen

a) über Grundstoffe nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und über andere Produkte, die zur Herstellung und Verbreitung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können sowie

b) über Grundstoffe zur Herstellung von Explosiv- und Sprengstoffen,

4. die Entgegennahme von Ersuchen, den Datenabgleich und die Auskunftserteilung im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, insbesondere nach luftsicherheits- und atomrechtlichen Vorschriften, und

5. die Koordinierung polizeilicher Maßnahmen bei rückfallgefährdeten Sexualstraftätern (Konzeption KURS).

(2) Das Landeskriminalamt ist im Rahmen der zentralen Informationsverarbeitung, -auswertung und -steuerung zuständig für die Koordinierung

1. des Einsatzes von Vertrauenspersonen und verdeckt ermittelnden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten durch Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. der Anforderung von Vertrauenspersonen oder verdeckt ermittelnder Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten durch Polizeidienststellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten,

3. von Maßnahmen des Zeugenschutzes der Polizeibehörden des Landes oder des Bundes oder anderer Länder in Nordrhein-Westfalen,

4. von polizeilichen Maßnahmen zur Unterstützung der Suche nach Vermissten oder der Identifizierung von unbekannten Toten bei größeren Schadenslagen auch in anderen Ländern und im Ausland und

5. von Rechercheanträgen der Polizeibehörden an die Fluggastdatenzentralstelle des Bundeskriminalamtes nach Maßgabe des § 4 des Fluggastdatengesetzes vom 10. Juni 2017 (BGBl. I S. 1484).

(3) Das Landeskriminalamt berät und unterstützt die Kreispolizeibehörden bei den Evaluationen und begleitet externe Evaluationen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1117); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286).

Fn 2

§ 6 Absatz 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286).