Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Zweck

Der Offene Kanal dient dem Zweck, Erkenntnisse über neue Formen der Kommunikation durch je ein Fernseh- und Hörfunkversuchsprogramm zu gewinnen, deren Beiträge auf Initiative und in der Verantwortung von Personen oder Personengruppen entstehen oder verbreitet werden, die in Dortmund ihre Hauptwohnung, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren Sitz haben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 115.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 20. Februar 1985.