Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 8

§ 2
Nutzung

(1) Der Offene Kanal kann für live- und für vorproduzierte Beiträge genutzt werden. Live-Beiträge sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Kapazitäten von Einfügungspunkten oder vom Funkhaus Lindemannstraße möglich. Vorproduzierte Beiträge müssen 48 Stunden vor dem vorgesehenen Sendetermin vorliegen. Das Nähere regelt eine von der Projektleitung zu erlassende Benutzungsordnung.

(2) Für jeden Beitrag ist eine natürliche Person als verantwortlich zu benennen. Außerdem sind für jeden Beitrag eine Sendeanmeldung und eine Freistellungserklärung einzureichen. Namen und Anschriften der Unterzeichner müssen mit den in der Sendung zu nennenden Verantwortlichen übereinstimmen.

Die Sendeanmeldung muß Angaben enthalten über

a) Titel und voraussichtliche Länge des Beitrages im Rahmen der Regelungen gemäß § 5 dieser Satzung;

b) das Medium der gewünschten Verbreitung: Fernsehen oder Hörfunk oder beides, ggfs. ausschließlich zeitgleich oder unabhängig voneinander;

c) die Produktionsart (live mit dem gewünschten Einfügungspunkt oder vorproduziert mit dem vorgesehenen Abspielsystem);

d) Gewährung oder Verweigerung der Genehmigung zur Vorführung des Beitrags außerhalb der angemeldeten Sendung im Offenen Kanal;

die Sendeanmeldung kann Angaben enthalten über

e) die gewünschte Sendezeit gemäß § 5 dieser Satzung;

f) Inhalt und Absicht des Beitrags zur Orientierung des Publikums (,,Pressetext");

g) Verfügung von zur Veröffentlichung geeigneten Fotografien über die Entstehung des Beitrags;

h) Bereitschaft der Verantwortlichen zur Teilnahme an auf den Beitrag bezogenen öffentlichen Diskussionsveranstaltungen vor und/oder nach der Ausstrahlung.

(3) Mit der Freistellungserklärung versichert die für einen Beitrag verantwortliche Person oder Personengruppe, daß

1. der Beitrag nicht gegen geltendes Recht verstößt,

2. sie alle Rechte für die Verbreitung des Beitrags besitzt,

3. sie sich verpflichtet, den Westdeutschen Rundfunk Köln von aus der Verbreitung des Beitrags entstehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 115.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 20. Februar 1985.