Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Aufgaben der Projektleitung

(1) Die Projektleitung hält im Rahmen der bereitstehenden Mittel Studiokapazität mit ausreichenden technischen und personellen Hilfen, mobile Aufnahmetechnik einschließlich Bandmaterial sowie Nachbearbeitungstechnik (Fernsehen und Hörfunk) für Nutzer des Offenen Kanals zur Verfügung. Sie trägt für angemessenen Versicherungsschutz der von ihr ausgeliehenen Geräte Sorge. Das Nähere regelt die Benutzungsordnung.

(2) Die Projektleitung bietet den Nutzern des Offenen Kanals organisatorische, dramaturgische und redaktionelle Beratung und deren Vermittlung in dem der Zwecksetzung entsprechenden Umfang an. Dieses Angebot kann auch die Beratung in rechtlicher Hinsicht umfassen, soweit dadurch die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsberatungen nicht verletzt werden. Die Beratung führt nicht zu einer Haftung der Projektleitung oder des WDR.

(3) Die Projektleitung stellt die Information der Öffentlichkeit über den Programmablauf sicher.

(4) Die Projektleitung organisiert Test- und Wiederholungsvorführungen von Beiträgen des Offenen Kanals im Rahmen von Diskussionsveranstaltungen auch unter Nutzung von anderer als Breitbandkabeltechnik, sofern die für die Beiträge Verantwortlichen dem zustimmen, und fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den beteiligten Personen und Personengruppen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 115.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 20. Februar 1985.