Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Kosten

(1) Ein Entgelt für die laufenden Betriebskosten sowie für die Kosten der Beratung, Geräteeinweisung, der organisatorischen, technischen und personellen Hilfe und der Studiobenutzung wird von den Nutzern des Offenen Kanals nicht erhoben.

(2) Erwachsen einer Person oder Personengruppe, die mit unentgeltlicher Produktionshilfe des Westdeutschen Rundfunks Köln einen Beitrag hergestellt hat, aus der Verwertung dieses Beitrags mehr als geringfügige Einnahmen, ist die Produktionsleitung berechtigt, eine angemessene Kostenerstattung zu fordern.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 115.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 20. Februar 1985.