Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Sendezeiten

(1) Für die Ausstrahlung von Beiträgen im Offenen Kanal werden von dem Projektleiter bestimmte Sendezeiten, getrennt nach Fernsehen und Hörfunk, festgelegt.

(2) Einzelne Programmbeiträge dürfen eine Länge von neunzig Minuten nicht überschreiten. In begründeten Fällen und ohne daß Interessen anderer Beteiligter eingeschränkt werden, kann die Projektleitung Ausnahmen zulassen.

(3) Die monatliche Höchstzahl der Beiträge einer Person oder Personengruppe wird auf vier festgelegt. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Mehrfachnennungen grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung zur Ausstrahlung vorgemerkt; in der ersten halben Stunde des Sendetages können vorrangig kurze Beiträge in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung berücksichtigt werden.

(5) Wenn an vier aufeinanderfolgenden Sendetagen die Wartezeit für die Ausstrahlung von vorrangig berücksichtigten Beiträgen länger als zwei Tage beträgt, kann die Projektleitung die dafür reservierte Sendezeit bis zu einer Stunde ausdehnen.

(6) Wenn in vier aufeinanderfolgenden Wochen die Wartezeit für die Ausstrahlung von nicht vorrangig berücksichtigten Beiträgen länger als sieben Tage beträgt, wird die entsprechende Sendezeit im Rahmen des Möglichen entsprechend erweitert.

(7) Live-Beiträge werden nur dann außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung ausgestrahlt, wenn

a) der Zeitpunkt des zu übertragenden oder zu kommentierenden Ereignisses der anmeldenden Person oder Personengruppe nachweislich erst kurzfristig bekannt geworden ist,

b) dieser Zeitpunkt von der anmeldenden Person oder Personengruppe nicht beeinflußt werden kann,

c) dem nicht früher eingegangene außerordentliche Live-Anmeldungen anderer Nutzer entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 115.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 20. Februar 1985.