Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Mißbrauch, Beschwerden

(1) Wird im Beitrag einer Person oder Personengruppe ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften sowie die Satzung oder die Benutzungsordnung für den Offenen Kanal festgestellt, so lehnt die Projektleitung die Ausstrahlung des Beitrags ab.

(2) Beschwerden über einen im Offenen Kanal gesendeten Beitrag werden vom Projektleiter beschieden, nachdem er der für den Beitrag verantwortlichen Person oder Personengruppe die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat. Hilft er der Beschwerde nicht ab, so leitet er sie - ggf. mit der Stellungnahme der Person oder Personengruppe, gegen deren Beitrag sich die Beschwerde richtet - zur abschließenden Entscheidung dem Projektrat zu.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 115.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 20. Februar 1985.