Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Experimentierklausel

Nach Anhörung des Projektrats kann die Projektleitung zeitlich befristete Versuche mit anderen als den gemäß § 5 dieser Satzung vorgesehenen Regelungen über Sendezeiten und Programmablauf durchführen, sofern diese Versuche zweckdienlich sind und nicht im Gegensatz zu § 10 Abs. 3 KabVersG NW stehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 115.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 20. Februar 1985.