Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Gewahrsamsfähigkeit

(1) In Gewahrsam darf nur genommen werden, wer gewahrsamsfähig ist. Nicht gewahrsamsfähig ist, wer bewusstlos, orientierungslos, nicht ansprechbar ist, Anzeichen eines Entzugs nach Gebrauch suchtinduzierender Substanzen zeigt oder aus anderen Gründen einer sofortigen ärztlichen Versorgung bedarf.

(2) Die Gewahrsamsfähigkeit ist in Zweifelsfällen von der Polizei unverzüglich ärztlich feststellen zu lassen. Zweifel sind insbesondere bei Personen angebracht, die äußere, offensichtlich nicht unerhebliche Verletzungen haben, stark unter        Alkohol-, Medikamenten- beziehungsweise Drogeneinfluss stehen, erhebliche Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenentzugserscheinungen wie Verwirrtheitszustände oder Halluzinationen zeigen, Äußerungen über Schmerzen, krankhafte Zustände und Medikamentenbedarf machen oder Hinweise auf Kopfverletzungen bieten.

(3) Die Untersuchung der in Gewahrsam genommenen Personen soll nach Möglichkeit in einem ärztlichen Untersuchungsraum erfolgen. Soweit ein solcher nicht verfügbar ist, darf die Untersuchung in der Gewahrsamszelle erfolgen. Ist eine medikamentöse Versorgung der in Gewahrsam genommenen Personen erforderlich, ist diese ausschließlich nach ärztlicher Verordnung durch die Polizei sicherzustellen. Dies gilt auch für mitgeführte Medikamente. Medizinische Daten der in Gewahrsam genommenen Personen sollen nur zugänglich gemacht werden soweit dies zum Zweck des Gewahrsams erforderlich ist.

(4) Werden in Gewahrsam genommene Personen in einem Krankenhaus untergebracht, sind sie erforderlichenfalls zu bewachen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).