Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Durchsuchung, Sicherstellung

(1) In Gewahrsam genommene Personen sind bei ihrer Einlieferung gemäß § 39 PolG NRW zu durchsuchen. Dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung nach vorübergehender Abwesenheit vom Gewahrsam. Eine mit einer vollständigen Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Gegenstände im Sinne von § 43 PolG NRW verborgen hält oder bei sich trägt und diese Gegenstände ansonsten unentdeckt blieben.

(2) Durchsuchungen sollen in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden. Das Schamgefühl ist bei der Durchsuchung zu schonen.

(3) Ist eine Durchsuchung nach § 39 PolG NRW durch eine Person gleichen Geschlechts nicht möglich, ist die Durchsuchung auf Wunsch der betroffenen Person durch eine Person bestimmten anderen Geschlechts übertragen oder eine ärztliche Durchsuchung zu veranlassen.

(4) Im Zuge der Ingewahrsamnahme einer Person sind Sicherstellungen auf der Grundlage des § 43 PolG NRW zu prüfen.

(5) In Gewahrsam genommene Personen, die Piercings oder vergleichbaren Körperschmuck tragen, sind zur Ablegung aufzufordern. Kommen die in Gewahrsam genommenen Personen der Aufforderung nicht nach, so ist dies zu dokumentieren. Die in Gewahrsam genommenen Personen sind unter unmittelbare Dauerbeobachtung zu stellen, es sei denn, dies ist im Einzelfall nicht erforderlich. Die Gründe sind zu dokumentieren.   

(6) Bargeld und sonstige Wertsachen sowie abgelegte oder entfernte Piercings oder abgelegter oder entfernter Körperschmuck sind in amtliche Verwahrung zu nehmen.

Abschnitt 3
Unterbringung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).