Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12
Druckschriften, Hörfunk und Fernsehen

(1) In Gewahrsam genommene Personen dürfen handelsübliche Druckschriften beziehen, soweit Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Personen, die aus strafprozessualen Gründen in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht eine Gefährdung des Untersuchungszweckes zu befürchten ist.

(2) In Gewahrsam genommene Personen, bei denen die Dauer des Gewahrsams von mehr als zehn Tagen angeordnet wurde oder bei denen die Dauer des Gewahrsams zehn Tage überschreitet, erhalten Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen in Gewahrsam genommenen Personen untersagt werden, wenn die Zwecke der Ingewahrsamnahme dies erfordern.

Abschnitt 4
Außenkontakte

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).