Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Postverkehr

(1) Postsendungen an oder von Personen, die aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, sind ungeöffnet der sachbearbeitenden Dienststelle zuzuleiten.

(2) Postsendungen an Personen, die nicht aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, sind bis zu einer Länge von 23,5 Zentimetern, einer Breite von 12,5 Zentimetern, einer Höhe von 1Zentimetern und einem Höchstgewicht von 50 Gramm unverzüglich auszuhändigen. Die Annahme von Postsendungen eines anderen Formates wird verweigert. Das Öffnen und die Kenntnisnahme vom Inhalt der Postsendung sind nur in Anwesenheit einer diensthabenden Person zuzulassen. Diese darf keine Kenntnis vom Inhalt der Postsendung nehmen. Die Postsendungen sind anschließend in amtliche Verwahrung gemäß § 7 Absatz 6 zu nehmen. Den in Gewahrsam genommenen Personen ist die Möglichkeit der erneuten Einsichtnahme unter den Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 zu geben, soweit Gründe der Sicherheit des Gewahrsams nicht entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).