Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 17
Sicherungsmaßnahmen

(1) Bei Gewalttätigkeiten, Widerstand, Fluchtversuchen, Eigengefährdung oder wenn besondere Umstände für eine Befreiung der in Gewahrsam genommenen Personen sprechen, sind unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgende Maßnahmen zulässig:

1. Fesselung gemäß § 62 PolG NRW,

2. Fixierung im Sinne des Absatz 2 und

3. Unterbringung unter Dauerbeobachtung außerhalb einer Gewahrsamszelle.

(2) Fixierung ist die Fesselung an die in den Gewahrsamszellen dafür vorgesehenen Fixierungsstellen in Form von Griffmulden mittels der bei der Polizei Nordrhein-Westfalen zulässigen Fixierungsmittel. Fixierungen haben grundsätzlich so zu erfolgen, dass die Betätigung der Meldeeinrichtung mittels Sensortaster der Zellenrufanlage durch die betroffene Person gewährleistet ist oder eine ständige persönliche Beobachtung erfolgt. Körperliche Einwirkungen auf den Rücken- und Brustbereich sind zu vermeiden. Liegen Indikatoren und Verhaltensauffälligkeiten vor, ist zur Verhinderung eines lagebedingten Erstickungstodes eine Fixierung der in Gewahrsam genommenen Personen grundsätzlich in Seitenlage oder im Sitzen durchzuführen. Eine durchgängige persönliche Beobachtung ist bei der in der Seitenlage oder im Sitzen fixierten Person zu gewährleisten. Bei Zweifeln an der Gewahrsamsfähigkeit ist diese gemäß § 6 Absatz 2 unverzüglich ärztlich feststellen zu lassen.

(3) Für die Fixierung sämtlicher Gliedmaßen an die in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen dafür vorgesehenen Fixierungsstellen, die absehbar von nicht nur kurzfristiger Dauer ist, gilt § 37a PolG NRW.

(4) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sollen grundsätzlich nur von der Aufsicht führenden Polizeivollzugsbeamtin oder dem Aufsicht führenden Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden. Sie sind unter Angabe der Gründe, der Art und der Dauer in der Einlieferungsanzeige einzutragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).