Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 19
Schwangerschaften, Krankheits- und Todesfälle

(1) Bei Schwangerschaften, Krankmeldungen oder äußerlich erkennbaren Erkrankungen ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. Diese oder dieser entscheidet über die Notwendigkeit von Gewahrsamserleichterungen, Sonderverpflegung, die Gewahrsamsfähigkeit und eine stationäre Behandlung.

(2) Erkranken in Gewahrsam genommene Personen schwer oder versterben sie, sind Angehörige oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Dem Wunsch der in Gewahrsam genommenen Personen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen werden. Im Fall einer schweren Erkrankung kann von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der in Gewahrsam genommenen Personen entspricht.

(3) Der Tod von in Gewahrsam genommenen Personen ist durch eine Ärztin oder einen Arzt feststellen zu lassen, die oder der nicht an der gegebenenfalls im Vorfeld erfolgten Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung beteiligt war.

Abschnitt 6
Entlassung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).