Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Anzeigen, Formulare

(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind unverzüglich schriftlich der GEZ zuzuleiten. Hierfür sollen die dazu vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die Formulare werden von der Rundfunkanstalt an Stellen, die für jedermann zugänglich sind und von der Rundfunkanstalt bekanntgegeben werden, kostenlos bereitgehalten.

(2) Die GEZ kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Schriftform verzichten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für sonstige Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis einschließlich des Zahlungsverfahrens betreffen.

(4) Den Rundfunkteilnehmer trifft die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 245, geändert durch Änd Satzung v. 19. 12. 1996 (GV. NW. 1997 S. 71), 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239); in Kraft getreten am 29. Juni 2002.