Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 4)
Säumniszuschläge, Kosten

(1) Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,- Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.

(2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 245, geändert durch Änd Satzung v. 19. 12. 1996 (GV. NW. 1997 S. 71), 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239); in Kraft getreten am 29. Juni 2002.