Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Unterstützung des Verfahrens

Der WDR ist berechtigt, andere Rundfunkanstalten oder andere Stellen bei der Erhebung, der Einziehung oder bei Inkassomaßnahmen von Rundfunkgebühren einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten nach § 6 der Satzung einzuschalten. Die Durchführung des Gebühreneinzugs durch die GEZ gemäß § 2 der Satzung, die Beauftragung anderer Stellen mit der Einziehung von Rundfunkgebühren gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag und die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bleiben hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 245, geändert durch Änd Satzung v. 19. 12. 1996 (GV. NW. 1997 S. 71), 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239); in Kraft getreten am 29. Juni 2002.