Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1 Abweichungsmöglichkeit
gemäß § 3 Absatz 2 des
Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe

(1) Die nach § 6 Nummer 6 und 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bezirksregierungen können auf Antrag der Pflegeschule von der Umfangsregelung für die in § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe genannten Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen nach Maßgabe des § 2 dieser Verordnung abweichen, wenn der ordnungsgemäße Schulbetrieb anderweitig nicht sichergestellt werden kann. § 3 Absatz 4 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe bleibt unberührt.

(2) Der ordnungsgemäße Schulbetrieb kann regelmäßig anderweitig nicht sichergestellt werden, wenn bei stattfindenden oder geplanten Unterrichtsangeboten das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes dauerhaft nicht mindestens einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze nach § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz entspricht.

(3) Genehmigungen nach Absatz 1 für die Anhebung des Lehrkräfteanteils sind längstens auf den Ablauf des 31. Dezember 2025 zu befristen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. April 2021 (GV. NRW. S. 394).