Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

9 / 13

§ 9
Informationspflichten

(1) Die nutzenden Personen sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind. Nach Maßgabe des § 10 ist hinzuweisen auf

1. das Teilnahmeentgelt,

2. den Ausschluss Minderjähriger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2

3. die Tatsache, dass Gewinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 nicht an Minderjährige bzw.

4. Minderjährige unter 14 Jahren ausgeschüttet werden,

5. die Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme,

6. die Tatsache, dass nicht jede entgeltpflichtige Teilnahme zur Auswahl der nutzenden Person führt,

7. den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer nutzenden Person vorgesehen ist

8. die Veröffentlichung der Auflösung gemäß § 8 Abs. 6.

(2) Bei Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Spielvarianten deutlich wahrnehmbar und allgemein verständlich zu Beginn und während des Spielverlaufs zu erläutern. Hierbei ist insbesondere genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der nutzenden Personen erfolgt. Der Hinweis auf einen von Dritten betriebenen Auswahlmechanismus ist unzureichend.

(3) In den Teilnahmebedingungen muss insbesondere auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gemäß § 3 Abs. 1, den Ausschluss von der Teilnahme gemäß § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der nutzenden Personen (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns sowie alle Umstände, die für die Einschätzung der eigenen Gewinnmöglichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionsweise des eingesetzten Auswahlverfahrens, aus Sicht der nutzenden Personen relevant sind, sowie auf etwaige Spielvarianten allgemein verständlich hingewiesen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 282). (siehe dazu § 13 Absatz 1)