Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Kabelanlagen sind Breitbandkommunikationsnetze, in denen leitungsgebunden von einer Einspeisestelle aus die Übertragung von elektrischen oder elektromagnetischen Signalen zu Rundfunkzwecken durchgeführt wird.

(2) Kabelanlagenbetreiber sind die Deutsche Telekom AG oder andere Unternehmen.

(3) Grenzüberschreitende Programme sind Rundfunkprogramme, die von außerhalb der Landesgrenze Nordrhein-Westfalens nach Nordrhein-Westfalen terrestrisch einstrahlen und am Einspeisepunkt der Kabelanlage terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand gemäß den Versorgungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG in der jeweils geltenden Fassung empfangbar sind.

(4) Grenznahe Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen Programme nach Absatz 3 empfangbar sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 100.

Fn2

SGV. NW. 2051.

Fn3

§ 9 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 7. März 1996.